Schreinerei & Innenausbau · B2B · Geschäftskunden
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsbedingungen für Geschäfte mit Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern.
Nicht gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern verwenden.
Schreinerei Mangholz · Inhaber Benjamin Mangholz
Wisbacherstr. 11 · 83451 Piding · Deutschland
Telefon +49 (0) 8651 / 690706
· info@schreinerei-mangholz.de
USt-IdNr. DE256056569 · Stand Oktober 2026
AGB für Geschäftskunden
§ 1 Geltungsbereich
(1) Vertragspartner ist die Schreinerei Mangholz, Inhaber Benjamin Mangholz, Wisbacherstr. 11, 83451 Piding, nachfolgend Auftragnehmer . Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Sie gelten für Angebote, Werk-, Werklieferungs-, Kauf-, Montage-, Reparatur- und Serviceverträge sowie sonstige Leistungen des Auftragnehmers. Sie gelten auch für künftige gleichartige Geschäfte, wenn der Kunde auf ihre Geltung hingewiesen wurde.
(3) Abweichende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Die vorbehaltlose Leistung oder Annahme einer Leistung bedeutet keine Zustimmung.
§ 2 Vertragsunterlagen und Rangfolge
Maßgeblich sind in folgender Reihenfolge: individuell ausgehandelte Vereinbarungen, Auftragsbestätigung, Angebot und Leistungsbeschreibung, vereinbarte Nachträge, freigegebene Zeichnungen oder Pläne, diese AGB und ergänzend die gesetzlichen Vorschriften. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Die VOB/B gilt nur, wenn sie ausdrücklich und als Ganzes vereinbart und dem Kunden bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wurde.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
(1) Soweit im Angebot nicht anders angegeben, hält sich der Auftragnehmer zwei Wochen ab Angebotsdatum an sein Angebot gebunden.
(2) Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots, Auftragsbestätigung in Textform, beiderseitige Unterzeichnung oder durch Aufnahme der Arbeiten auf Grundlage einer eindeutigen Beauftragung zustande.
(3) Beruht das Angebot auf Angaben, Plänen, Maßen oder Unterlagen des Kunden, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus entstehende Folgen, soweit die Angaben unrichtig oder unvollständig waren und dies bei fachgerechter Prüfung nicht erkennbar war. Gesetzliche Prüf- und Hinweispflichten bleiben unberührt.
§ 4 Leistungsumfang und Materialien
(1) Geschuldet ist die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung beschriebene Leistung. Abbildungen, Muster, digitale Darstellungen sowie Farb- und Materialangaben sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheit vereinbart wurden.
(2) Bei Naturmaterialien, Furnieren, Massivholz, Lacken, Ölen, Stoffen, Leder, Stein, Glas und Metall sind handels- und materialübliche Abweichungen in Farbe, Maserung, Struktur, Oberfläche und Maß zulässig, soweit die vereinbarte Funktion, der Wert und die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Technisch notwendige, gleichwertige Änderungen sind zulässig, wenn sie den vereinbarten Werkerfolg nicht verändern und für den Kunden zumutbar sind.
§ 5 Aufmaß, Planung und technische Unterlagen
(1) Aufmaße, technische Klärungen, Werkstatt- und Detailzeichnungen, Bemusterungen und Planungsleistungen werden nach Vereinbarung vergütet. Kostenvoranschläge sind nur zu vergüten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Maße, Anschlüsse, Untergründe und bauliche Gegebenheiten werden vor Fertigung und Montage im geschuldeten Umfang geprüft. Der Kunde stellt erforderliche Freigaben, Genehmigungen, statische Nachweise und Planungsgrundlagen rechtzeitig bereit, soweit diese nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer geschuldet sind.
(3) Vom Auftragnehmer erstellte Unterlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung in dessen Eigentum. Nutzungsrechte bestimmen sich nach § 16.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt Baustelle, Räume und Arbeitsbereich rechtzeitig in geeignetem Zustand zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere sicherer Zugang, Beleuchtung, Strom- und Wasseranschluss, trockene Lagerflächen und die rechtzeitige Fertigstellung notwendiger Vorleistungen.
(2) Der Kunde weist auf Leitungen, Einbauten, Altlasten, Schadstoffe, Denkmalschutzauflagen und andere für Planung, Ausführung oder Arbeitssicherheit bedeutsame Umstände hin.
(3) Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Zwischenlagerung und sonstiger erforderlicher Mehraufwand werden nach vorherigem Hinweis und tatsächlichem Aufwand vergütet. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 7 Änderungen, Nachträge und Zusatzleistungen
(1) Änderungen des Leistungsumfangs, der Konstruktion, Materialien, Maße, Oberflächen, Beschläge, des Liefer- oder Montageorts oder Terminplans führen zu einer angemessenen Anpassung von Vergütung und Ausführungszeit.
(2) Nachträge sollen vor Ausführung in Textform vereinbart werden. Fordert der Kunde eindeutig eine zusätzliche oder geänderte Leistung und beginnt der Auftragnehmer im Einvernehmen mit der Ausführung, ist die Leistung auch ohne abschließende Preisvereinbarung nach den gesetzlichen Vorschriften, hilfsweise nach den erforderlichen tatsächlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen, zu vergüten.
(3) Bereits gefertigte oder verbindlich beschaffte Leistungen, die infolge eines Änderungswunsches nicht mehr verwendbar sind, werden vergütet, soweit der Auftragnehmer die Folgen zuvor mitgeteilt hat oder sie für den Kunden erkennbar waren. Für Bauverträge bleiben §§ 650b und 650c BGB unberührt.
§ 8 Vergütung und Nebenkosten
(1) Preise verstehen sich netto zuzüglich der bei Leistungsausführung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Bei Abrechnung nach Aufwand werden vereinbarte Arbeits-, Maschinen-, Montage-, Werkstatt-, Fahrt-, Aufmaß-, Projektierungs- und Rüstzeiten sowie Material- und Fremdleistungen nach tatsächlichem Anfall berechnet.
(3) Erforderliche An- und Abfahrten, Parkgebühren, Entsorgung, Gerüst- und Hebetechnik, Krane, Schutzmaßnahmen, besondere Verpackung und Zwischenlagerung werden gesondert vergütet, soweit sie nicht im Angebot enthalten sind.
(4) Ein Kostenvoranschlag oder eine Aufwandsschätzung ist kein Festpreis, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde. Der Auftragnehmer informiert den Kunden unverzüglich, sobald eine wesentliche Überschreitung erkennbar wird.
§ 9 Abschlagszahlungen und Zahlung
(1) Der Auftragnehmer kann Abschlagszahlungen in Höhe des Werts der nachgewiesenen, vertragsgemäß erbrachten Leistungen verlangen. Für angelieferte oder eigens angefertigte und bereitgestellte Stoffe oder Bauteile gilt § 632a BGB.
(2) Die Schlussrechnung wird nach Abnahme beziehungsweise gesetzlicher Fälligkeit gestellt. Rechnungen sind innerhalb von sieben Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und Schadenspauschalen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Verzugsschadens bleibt zulässig.
§ 10 Leistungszeit und Behinderungen
(1) Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Sonstige Angaben bezeichnen den voraussichtlichen Ausführungszeitraum.
(2) Fristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit, wenn höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, rechtmäßiger Arbeitskampf oder andere bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare und vom Auftragnehmer trotz zumutbarer Vorsorge nicht beherrschbare Umstände die Leistung verhindern. Nicht rechtzeitige Selbstbelieferung entlastet den Auftragnehmer nur bei rechtzeitigem, kongruentem Deckungsgeschäft und fehlendem eigenen Verschulden.
(3) Entsprechendes gilt bei vom Kunden zu vertretenden Behinderungen, fehlenden Freigaben oder nicht rechtzeitig fertiggestellten Vorleistungen. Der Auftragnehmer zeigt erhebliche Behinderungen unverzüglich an. Gesetzliche Kündigungs- und Schadensersatzrechte bleiben unberührt.
§ 11 Lieferung, Abnahme und Gefahr
(1) Der Kunde stellt eine mit üblichen Fahrzeugen erreichbare Anlieferstelle und sichere Entlademöglichkeit bereit. Erschwerte Anlieferung, zusätzliche Transportwege, Trageleistungen, Wartezeiten und Sonderlogistik werden nach tatsächlichem Aufwand vergütet, soweit sie nicht bereits vereinbart sind.
(2) Werkleistungen sind abzunehmen, sobald sie im Wesentlichen vertragsgemäß fertiggestellt sind. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Der Auftragnehmer kann eine angemessene Frist zur Abnahme setzen; die gesetzlichen Folgen des § 640 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.
(3) Verweigert der Kunde die Abnahme unter Benennung von Mängeln, kann der Auftragnehmer eine gemeinsame Zustandsfeststellung verlangen. Teilabnahmen können für in sich abgeschlossene Leistungsteile vereinbart werden.
(4) Die Gefahr geht nach den gesetzlichen Vorschriften über. Verzögert sich die Annahme aus vom Kunden zu vertretenden Gründen und befindet er sich im Annahmeverzug, trägt er die gesetzlichen Folgen und die erforderlichen Lager-, Sicherungs- und Mehrtransportkosten.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte bewegliche Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum des Auftragnehmers, soweit der Eigentumsvorbehalt nicht kraft Gesetzes durch Verarbeitung oder Verbindung untergeht.
(2) Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Die hieraus entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts sicherungshalber an den Auftragnehmer ab; dieser nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt bis zum Widerruf zur Einziehung ermächtigt.
(3) Zugriffe Dritter sind unverzüglich mitzuteilen. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als zehn Prozent, gibt der Auftragnehmer auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
§ 13 Mängelrechte und Verjährung
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Bei Werkleistungen entscheidet der Auftragnehmer nach § 635 BGB über die Art der Nacherfüllung; bei Kauf- und Werklieferungsverträgen gelten die gesetzlichen Wahlrechte und Leistungsverweigerungsrechte.
(2) Der Kunde untersucht gelieferte Waren nach Ablieferung unverzüglich und zeigt erkennbare Mängel unverzüglich an, wenn für beide Parteien ein Handelsgeschäft vorliegt. § 377 HGB bleibt unberührt.
(3) Bei Arbeiten an beweglichen Sachen sowie reinen Reparatur-, Service- und Instandsetzungsleistungen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Abnahme beziehungsweise Ablieferung. Dies gilt nicht für Bauwerke, für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, oder soweit das Gesetz zwingend längere Fristen bestimmt.
(4) Die Verkürzung gilt ferner nicht bei Arglist, übernommener Garantie, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. Gesetzliche Hemmungs- und Neubeginnstatbestände bleiben unberührt.
§ 14 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang einer übernommenen Garantie und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 15 Kündigung
(1) Für Kündigung und Vergütung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Kündigt der Kunde einen Werkvertrag frei, kann der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs verlangen.
(2) Erbrachte Leistungen, verbindlich beschaffte Materialien und nicht anderweitig verwendbare Sonderanfertigungen werden in die Abrechnung eingestellt. Für den nicht erbrachten Teil gilt die gesetzliche Vermutung des § 648 BGB; beiden Parteien bleibt der Nachweis einer abweichenden Anspruchshöhe offen.
(3) Bei Kündigung aus wichtigem Grund richtet sich die Vergütung nach § 648a BGB. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 16 Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte
(1) An Angeboten, Entwürfen, Zeichnungen, Visualisierungen, Werkstattplänen, Konstruktionen, Kalkulationen und Mustern behält sich der Auftragnehmer Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte vor.
(2) Der Kunde erhält nach vollständiger Zahlung die zur vertragsgemäßen Nutzung des Werks erforderlichen einfachen Nutzungsrechte. Eine weitergehende Vervielfältigung, Weitergabe oder Ausführung durch Dritte bedarf der Zustimmung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist oder zwingende Rechte entgegenstehen.
§ 17 Holz, Parkett, Pflege und klimatische Bedingungen
(1) Holz und andere Naturmaterialien weisen materialtypische Unterschiede in Farbe, Maserung, Struktur und Oberfläche auf. Muster geben das spätere Gesamtbild nur innerhalb der vereinbarten Sortierung und fachlich zulässigen Bandbreite wieder.
(2) Bei Tafelparkett und Chaletdielen können saisonale Fugen, geringfügiges Quellen oder Schwinden, leichte Schüsselungen sowie optische Veränderungen durch Licht und Nutzung materialtypisch sein, soweit vereinbarte Beschaffenheit, Gebrauchstauglichkeit, anerkannte Regeln der Technik und fachlich zulässige Toleranzen eingehalten werden.
(3) Soweit objektbezogen nichts anderes vorgegeben ist, wird ein Raumklima von etwa 18 bis 22 °C und 45 bis 60 Prozent relativer Luftfeuchtigkeit empfohlen. Belegreife, Funktionsheizen, zulässige Oberflächentemperaturen und Feuchteschutz sind vom jeweils verantwortlichen Beteiligten sicherzustellen und nachzuweisen.
(4) Veränderungen und Schäden, die nachweislich allein durch ungeeignetes Raumklima, Bau- oder Restfeuchte, Wärmestau, fehlende Pflege oder ungeeignete Reinigungsmittel verursacht wurden und nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, begründen keine Mängelansprüche.
§ 18 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
§ 19 Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer darf auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden klagen.
(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.